Einleitung. Der Name מכשירין bedeutet „Befähiger“, d. h. Flüssigkeiten, die Lebensmittel befähigen, unrein zu werden. Der Traktat lehrt, welche Flüssigkeiten diese Fähigkeit veranlassen, und unter welchen Bedingungen. Die Grundlage der Vorschriften des Traktates sind die Verse: „Jede Speise, die gegessen wird, auf welche Wasser kommt, wird unrein, und jede Flüssigkeit, die getrunken wird, kann in jedem Gerät unrein werden“ (Levit. 11, 34): „Und wenn von ihrem Aase auf irgendwelchen Aussaatsamen, der gesät wird, fällt, so bleibt er rein. Wird aber Wasser auf den Samen gegeben, und es fällt von ihrem Aase darauf, so ist er auch unrein“ (Levit. 11, 37 u. 38). Die Befähigung, unrein werden zu lassen, besitzen neben Wasser noch sechs andere Flüssigkeiten; die Fähigkeit, unrein zu werden, gilt für alle Lebensmittel. Ukz. III, 1 ; Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ״א הל׳ א׳. Aus den Worten „in jedem Gerät“ (Vs. 34) wird geschlossen, daß nur das vom Boden getrennte (תלושים), aber nicht das mit ihm verbundene Wasser (מחוברים) zur Unreinheit befähigt. Aus dem Umstande, daß im Vs, 38 das Wort יֻתַּן nach dem Konsonantentext auch יִתֵּן gelesen werden könnte, aber der Ueberlieferung nach יֻתַּן gelesen wird, wird (Kid. 59b u. ö.) gefolgert, daß die Befeuchtung zwar nicht durch einen Menschen vollzogen sein muß, aber seine Billigung (ניחא ליה) haben muß. Es ist nun zu besprechen: 1. welche Flüssigkeiten Lebensmittel zur Unreinheit befähigen können, 2. in welchen Fällen Wasser als vom Boden getrennt betrachtet wird und 3. wann die Befeuchtung als mit Billigung vollzogen gilt. 1. Außer Wasser befähigen noch folgende sechs Flüssigkeiten zur Unreinheit: Tau, Wein, Oel, Blut, Milch und Bienenhonig (Abschnitt VI, 4). In der Tosefta, Sabb. VIII (IX) wird nachgewiesen, daß sie in der Bibel als Flüssigkeiten betrachtet werden. Der Sifra, Schemini Par. 8 lehrt, daß die Fruchtsäfte — außer Wein und Oel — nicht zur Unreinheit befähigen können, weil sie nicht schlechthin mit ihren Namen bezeichnet werden, sondern nur als Saft der verschiedenen Früchte (מי תותים מי רמונים). 2. Als mit dem Boden verbunden מחוברים gilt nicht nur das Wasser in Flüssen und das Wasser, das sich ohne Zutun des Menschen in Gruben oder Zisternen angesammelt hat, sondern auch das in Gruben oder Zisternen hineingeleitete. (Sifra a. a. O.). Wenn z. B. ein Unreiner Früchte im Wasser einer Grube berührt, bleiben sie rein (Vgl. IV., 6). 3. a) Die Billigung kommt in Betracht hinsichtlich der Loslösung des Wassers*) vom Böden und hinsichtlich der Befeuchtung der Lebensmittel. Es ist aber nicht nötig, daß man die Befeuchtung von Anfang an gebilligt hat. Es genügt auch die nachträgliche Billigung, so lange die Befeuchtung anhält (Vgl. I, 1). Das Wasser befähigt aber nur dann zur Unreinheit, wenn es mit Rücksicht auf einen ursprünglich oder auch jetzt noch beweglichen Gegenstand losgelöst war, nicht aber, wenn mit ihm etwa eine Höhlenwand bespült werden sollte. (Vgl. IV, 3 und Anm. 16; Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ג׳). b) Ob die Billigung sich auf die Loslösung des Wassers vom Boden und auf die Befeuchtung der Lebensmittel beziehen muß, darüber herrschen verschiedene Meinungen. Nach Maimonides (Kommentar zu I, 1 und הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ב׳ ג׳) muß sie sich auf beides beziehen. Wäre also z. B. Wasser aus einer Quelle, ohne das es dem Menschen lieb war, in ein Gerät geflossen, so würde es Früchte, die man absichtlich hineinlegt, nicht zur Unreinheit befähigen. Dagegen genügt nach Raschi (Chul. 16a) die Billigung des Feuchtseins, auch wenn das Wasser nicht mit Billigung losgelöst war. (S. d. s. v. לענין הכשר: לצורך מחובר לא מכשירין אא״כ נחיא ליה בנפילת פרות לתוכן). Ebenso befähigt das Wasser, dessen Loslösung gebilligt war, auch dann Früchte zur Unreinheit, wenn es sie nicht befeuchten sollte. (S. v. אם נפלו אח״כ על הפרות … אפי׳ לא :בשביל אחשבינהו לצורך חני פרות). Derselben Ansicht sind auch Rabed (הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ב׳ ג׳), Rasch und Rosch. Nach Bart (zu III, 6) scheint zur Billigung der bloße Gedanke zu genügen. Doch ist dies nach Auffassung des Kommentars משנה אחרונה (zu I, 1) nicht richtig, es ist vielmehr nötig, das man ausdrücklich sagt, die Befeuchtung sei erwünscht. S. a. תוספות י״ט zu Kelim XXV, 9. d) Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ א׳ bemerkt ausdrücklich, daß nur die Billigung der Eigentümer von Bedeutung ist. Dies scheint auch die allgemeine Auffassung zu sein. Doch zitiert Raschba (zu Chul. 31 b s. v. פרות) eine Ansicht von Tosafot — in unseren Angaben fehlt sie —, daß auch die Billigung eines Fremden genügt. (S, hierzu משנה אחרונה zu I, 1). Mit Ausnahme einer Abschweifung (II, 5—11) behandelt der Traktat fast nur sein Thema. Die erste Mischna sagt einleitend, daß die Befähigung zur Unreinheit in der Regel von einer ZuStimmung des Menschen bedingt ist (Vgl. oben Nr. 3). Die nächsten Mischnajot behandeln die Fälle, in denen Regenwasser von den Bäumen, Kräutern und vom Körper des Menschen und seiner Kleidung abfließt (I, 2—5). Im Anschluß daran werden Befeuchtungen behandelt, die nur in gewissem Sinne als vom Menschen gewünscht betrachtet werden können (I, 6). Die ersten Mischnajot des zweiten Abschnittes sprechen über den feuchten Niederschlag der Ausschwitzungen von Menschen und Wänden (II, 1—3). Da hierbei unter Umständen ein zahlenmäßiges Verhältnis eine Rolle spielt, werden zuerst mehrere Fälle aus den Reinheitsgesetzen (3—4), dann aber aus ganz anderen Gebieten angeführt, in denen das Zahlenverhältnis von Bedeutung ist (5—11). Der dritte Abschnitt behandelt zuerst die Wirkung von Feuchtigkeit, die von Lebensmitteln angezogen werden (III, 1—5). Im Anschluß daran wird über die Einwirkung des Taues, Regens und des Flußwassers gesprochen, insbesondere, wenn Früchte, Tiere, Geräte und Menschen sich im Fluß befanden und beim Hochkommen Wasser an ihnen haften blieb (III, 5—IV, 1). Die weiteren Michnajot des vierten Abschnittes beschäftigen sich zuerst mit der Wirkung des Regenwassers, das benutzt werden oder zur Verhinderung von Schädigungen abgeleitet werden soll (IV, 2—5). Ueber Früchte und andere Gegenstände, die in natürliehen Wasseransammlungen von einem Unreinen berührt oder aus ihnen genommen werden, sprechen die Mischnajot 6—8. Mischna 9 bespricht, wann ein Bewässerungskanal als ausgetrocknet gelten kann. Den Charakter von Flüssigkeiten, die in Holz eingedrungen sind, behandelt Mischna 10. Der fünfte Abschnitt spricht über verschiedene Einzelfälle : vom Baden (1), Schwimmen (2) dazwischen von verregneten Früchten, die z. T. beim Abtrocknen befeuchtet werden (3), vom Wasser, das beim Ausmessen einer Grube benetzt (4, 5), das beim Abwaschen von Fellen ausgepreßt wird (6), das am Schiff und seinen Geräten haftet, und das von einer Schutzdecke abgeschüttelt wird (8). Die letzten Mischnajot des Abschnittes erörtern, in wie weit der Strahl der Flüssigkeit, die aus einem Gerät in das andere gegossen wird, als Verbindung gelten kann, und wie weit dies bei aufsteigendem Dampf der Fall sein kann (9—11). Die ersten Mischnajot des sechsten Abschnittes lehren, in welchen Fällen der Tau die Früchte auf dem Dach zur Unreinheit befähigt (VI 1, 2). Dann wird besprochen, welche Lebensmittel auf dem Markte als rein gelten können (2, 3). Erst gegen Ende des Traktates erfahren wir, daß es sieben Flüssigkeiten sind, die zur Unreinheit befähigen (6), welches ihre Unterarten sind, und in welchen Fällen die Befähigung von der Billigung abhängig ist (5—8).